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Kategorie: 2012
Öffentliche Auslegung der Entwürfe "Neue Mitte"
Öffentliche Auslegung der Entwürfe für die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasloh und für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Hasloh für das Gebiet nördlich des Schulparkplatzes, östlich des Kronkamps in einer Tiefe von ca. 80 m, östlich der Bebauung Flashorn in einer Tiefe von ca. 160 m sowie nördlich der Bebauung am Mittelweg in einer Tiefe von ca. 230 m nach § 3 Abs. 2 BauGB
Die von dem Bau- und Wegeausschuss in der Sitzung am 30.05.2012 gebilligten und zur Auslegung bestimmten Entwürfe für die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hasloh und für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Hasloh für das Gebiet nördlich des Schulparkplatzes, östlich des Kronkamps in einer Tiefe von ca. 80 m, östlich der Bebauung Flashorn in einer Tiefe von ca. 160 m sowie nördlich der Bebauung am Mittelweg in einer Tiefe von ca. 230 m und die Begründungen liegen vom
13.06.2012 bis 13.07.2012
in der Amtsverwaltung Pinnau, Zimmer 9, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, während der Dienststunden (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar: Festgestellter Landschaftsplan der Gemeinde Hasloh, die Umweltberichte, das wasserwirtschaftliche Konzept sowie das Verkehrskonzept zum Bebauungsplan, der Grünordnungsplan (Text und Karte), die Schalltechnische Untersuchung sowie die ergänzende Stellungnahme zur Schalltechnischen Untersuchung; die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls mit aus.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.
Rellingen, den 04.06.2012
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Wilfried Hans
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- 2012-05-08_HAS_FP_16_Ae.pdf329 K
- 2012-05-11_HAS_BP_21_Planzeichnung.pdf482 K