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[23.03.2010] 00:00 Alter: 14 Jahre
Kategorie: 2010

Schiedsamtsbezirk Hasloh - Aufruf zur Bewerbung um ein Schiedsamt


Wegen Ablauf der Amtszeiten im Laufe des Monats Juli 2010 sind im Schiedsamtsbezirk Hasloh folgende Schiedsämter zu besetzen:

  • Schiedsfrau oder Schiedsmann,
  • stellvertretende Schiedsfrau oder stellvertretender Schiedsmann.

Die derzeitigen Amtsinhaber stehen für eine weitere Amtszeit jeweils nicht zur Verfügung.
Interessierten Personen wird hiermit die Gelegenheit gegeben, sich um ein Schiedsamt zu bewerben und sich zur Wahl zu stellen.

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind dazu berufen, Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen durchzuführen, soweit ihre Zuständigkeit dafür in den einschlägigen Vorschriften geregelt ist.
Die Schlichtungsverhandlung findet meistens in der Privatwohnung der Schiedsleute statt. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schaffen die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner ehrenamtlich wahr. Sie werden von der Gemeindevertretung Hasloh auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts Pinneberg bestätigt. Nach Ablauf einer Wahlzeit ist Wiederwahl möglich.

Wer sich bewerben möchte, muss mindestens 30 Jahre, sollte aber nicht über 70 Jahre alt sein. Besondere Voraussetzungen für eine Bewerbung sind außerdem, dass Bewerberinnen oder Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen und in Hasloh wohnen.

Schriftliche formlose Bewerbungen mit Angabe von

• Name, Vorname,  Geburtsname
• Anschrift
• Geburtstag, Geburtsort
• Beruf
• Telefon, eventuell Fax, soweit vorhanden: E-Mail-Adresse

können bis zum 15. Mai 2010 beim Bürgermeister der Gemeinde Hasloh, Garstedter Weg 16 a, 25474 Hasloh, eingereicht werden.

Für weitere Rückfragen steht das Amt Pinnau, Strategische Steuerung, Telefon   (0 41 01) 79 72 - 227 zur Verfügung. Allgemeine Informationen zum Schiedsamt sind auch im Internet unter www.bds-itzehoe.de und www.schiedsamt.de verfügbar.

Dieser Aufruf erfolgt aufgrund des § 3 Absatz 2 der Schiedsordnung sowie inhaltlich gleichlautend Ziffer 3.3 der Verwaltungsvorschriften zur Schiedsordnung.

Hasloh, den 23. März 2010

Gemeinde Hasloh
Der Bürgermeister


gez. Brummund
 


Auszüge aus der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) vom 10. April 1991

§ 2
Eignung für das Schiedsamt

(1) In das Schiedsamt sind Personen zu berufen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden, wer
1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. unter Betreuung steht.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
2. nicht in dem Schiedsamtsbezirk wohnt, im Fall der Teilung der Gemeinde in mehrere Schiedsamtsbezirke (§ 1 Abs. 2) nicht in der Gemeinde wohnt,
3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
 § 6
Ablehnung oder Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsfrau oder zum Schiedsmann kann ablehnen, wer
1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2. das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat,
3. anhaltend krank ist,
4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird,
6. aus ähnlich wichtigen Gründen die Unzumutbarkeit der Ausübung des Amtes geltend machen kann.

(2) Aus den in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 genannten Gründen kann eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann das Amt niederlegen.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts.