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[11.01.2024] 16:13 Alter: 108 Tage
Kategorie: 2023

Informationen zur Straßenreinigung


In Hasloh ist die Reinigung der Straßen in der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Hasloh vom 20. Oktober 1999 geregelt.
Die Reinigungspflicht wird für die in der Anlage bezeichneten Straßen bzw. Straßenteilstücke in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.
Die Satzung mit der Anlage ist auf der Homepage der Gemeinde Hasloh unter Ortsrecht bekanntgemacht.

  • Schnee ist in der Zeit von 8.00 - 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefallszu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen (Sand, Feinschlacke,
  • Granulate, Streukies oder gleichwertiges Material) - wenn notwendig wiederholt - zustreuen, so dass Fußgänger dort sichergehen können.
  • Streumittel mit Tauwirkung (z.B. Streusalz) sind grundsätzlich verboten, können aber bei außergewöhnlicher Wetterlage (z.B. Eisregen) verwendet werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 8.00 - 20.00 Uhr entstehendes Glatteis so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.
  • Als abstumpfende Stoffe sind Sand, Feinschlacke, Granulate, Streukies oder gleichwertiges Material zu verwenden.
  • Streumittel mit Tauwirkung (z.B. Streusalz) sind verboten. Ausnahmsweise dürfen Streumittel mit Tauwirkung dann verwendet werden, wenn der Zustand dies aus Gründen außergewöhnlicher Wetterlagen (z.B. Eisregen) erfordert, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern.
  • Gehwege im Sinne dieser Satzung sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist. In Straßen, in denen keine eindeutige Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg besteht (z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen), gilt als Gehweg ein 100 cm breiter Streifen an der Grundstücksgrenze.
  • Die Verpflichtung der Anlieger zur Beseitigung von Schnee und Eis bezieht sich nur auf die Gehwege. Eine Verpflichtung zur Räumung der Fahrbahnen besteht nicht.


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro (04106 – 4832) oder
per Mail an gemeinde@hasloh.de

Information als PDF-Datei