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Kategorie: 2022
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Hasloh
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gemäß § 23 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der zurzeit gültigen Fassung verboten.
Da weichgedeckte (insbesondere Reetdach gedeckte) Gebäude aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen, gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV hiermit angeordnet:
Das ohnehin in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 wird für den Bereich der Gemeinde Hasloh hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 300 m zu weichgedeckten Gebäuden, insbesondere Reetdachhäusern, auch auf den 31. Dezember und den 01. Januar ausgedehnt. Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 100 m von weichgedeckten Gebäuden abgebrannt werden.
Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da bereits zum bevorstehenden Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen Brände verursacht werden. Hierbei überwiegt das Interesse der Eigentümer weichgedeckter Gebäude an einem Schutz vor Brandgefahren gegenüber dem nur gering- fügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerksraketen in der Silvesternacht abzubrennen.
Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Ziffer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Hasloh, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn einzulegen.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landrätin des Kreises Pinneberg, Kurt-Wagener-Str. 11, 25337 Elmshorn, eingelegt wird. Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Voll- ziehung anordnen.
Hasloh, 21.12.2022
Gemeinde Hasloh
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde