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[03.05.2024] 10:41 Alter: 84 Tage
Kategorie: 2023

Europawahl: Bekantmachung über Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung


B e k a n n t m a c h u n g

über das Widerspruchsrecht gegen
Datenübermittlungen aus dem Melderegister
nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Der Einwohnerservice weist alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Hasloh darauf hin, dass nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) gegen bestimmte Datenübermittlungen Widerspruch eingelegt werden kann (Eintragung einer Übermittlungssperre):

  •  Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG).

    Anlässlich der bevorstehenden Europawahl 2024 weise ich ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hin. Ist keine Übermittlungssperre eingetragen, darf die Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Auskunft erfasst Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)


Nähere Erläuterungen zu den Widerspruchsrechten stehen auf der Homepage der Stadt Quickborn [www.quickborn.deVeröffentlichungen] unterhalb dieser veröffentlichten Bekanntmachung.

Ebenfalls ist ein Antragsformular zur Einrichtung einer Übermittlungssperre hinterlegt.

Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum und Unterschrift gegenüber der Gemeinde Hasloh, Der Bürgermeister, Einwohnerservice, Garstedter Weg 16 a, 25474 Hasloh (E-Mail: ServiceBueroHasloh@quickborn.de) zu erklären.

Bei einem Widerspruch werden Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Quickborn, 02. April 2024

Gemeinde Hasloh

Der Bürgermeister

Im Auftrag

gez. Céline Martin
(Leitung Einwohnerservice)