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Satzung der Gemeinde Hasloh


über die Bildung eines Seniorenbeirates


Aufgrund der §§ 4, 47d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schleswig-Holstein S. 58) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 8. Juni 2004 die folgende Satzung erlassen:

§1 Rechtsstellung


1. Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) der Gemeinde Hasloh wird ein Seniorenbeirat gebildet. Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

2. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

3. Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Hasloh. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches verpflichten sich die Organe der Gemeinde Hasloh, den Seniorenbeirat in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. Gemeindevertretung und Ausschüsse können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Seniorenbeirates einholen.

4. Der Seniorenbeirat kann in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Seniorenbeirates kann nach dessen Beschlussfasssung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen oder Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

Zur sachgerechten Wahrnehmung dieser Rechte werden dem Seniorenbeirat die Einladungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, sowie die Vorlagen zu den seniorenrelevanten Tagesordnungspunkten termingerecht zugestellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes, entgegenstehen.

§2 Aufgaben


1. Der Seniorenbeirat berät, informiert, gibt praktische Hilfe, unterstützt Seniorinnen und Senioren und regt Initiativen zur Selbsthilfe an. Hierzu bietet er regelmäßige Sprechstunden an, deren Intervalle in der Geschäftsordnung festzulegen sind.

2. Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit und erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, der der Gemeindevertretung zuzuleiten ist.

3. Er fördert die Seniorenaktivitäten und ist bei der Gestaltung der jährlichen Seniorenausfahrt und der -weihnachtsfeier der Gemeinde Hasloh hinzuzuziehen. Auf Antrag des Seniorenbeirates kann der Sozialausschuss der Gemeinde dem Seniorenbeirat die Organisation der genannten Veranstaltungen verantwortlich übertragen.

4. Der Seniorenbeirat arbeitet eng mit der Gemeindeverwaltung, sowie den Vereinen und Organisationen der Gemeinde Hasloh zusammen und wird insbesonders bei der Terminkoordinierung beteiligt.

§3 Zusammensetzung


1. Der Seniorenbeirat besteht aus sieben Mitgliedern und sieben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Sofern keine Kandidatinnen oder Kandidaten für die Stellvertretung zur Verfügung stehen, ist das Fehlen einer Stellvertretung unschädlich.

2. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter dürfen aus Gründen der Interessenkollision nicht im Seniorenbeirat vertreten sein.

3. Bei der Zusammensetzung des Seniorenbeirates sollten Männer und Frauen nach Möglichkeit gleichmäßig berücksichtigt werden.

4. Der Seniorenbeirat wählt unter Leitung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter, sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese gewählten Personen bilden den Vorstand des Seniorenbeirates.

5. Die weiteren Mitglieder fungieren als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

6. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die Mitglieder des Seniorenbeirates auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie in ihr Amt ein.

7. Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

8. Die oder der Vorsitzende leitet die Versammlung des Seniorenbeirates sowie des Vorstandes. Diese Aufgaben können auf die Vertreterin oder den Vertreter übertragen werden.

§4 Wahltag, Wahlzeit


1. Die erste Wahl des Seniorenbeirates wird am Tag der Landtagswahl in Schleswig -Holstein im Jahre 2005 durchgeführt. Nachfolgende Wahlen werden zusammen mit der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag, an dem vom Gesetzgeber festgelegten Wahltag, durchgeführt.

2. Der Seniorenbeirat wird für fünf Jahre gewählt.

3. Der bestehende Seniorenbeirat führt bis zur Wahl des neuen Seniorenbeirates die Geschäfte weiter.

§5 Wahlberechtigt


1. Die Wahlberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Änderung, dass zur Wahlberechtigung die Vollendung des 60. Lebensjahres am Wahltag erforderlich ist.

2. Die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes über den Ausschluss vom Wahlrecht sind analog anzuwenden.

§6 Wählbarkeit


1. Wählbar ist, wer am Wahltag

a) das 60. Lebensjahr vollendet hat und'

b) mindestens drei Monate Bürgerin bzw. Bürger der Gemeinde Hasloh nach § 6 Abs. 2 der Gemeindeordnung Schl.-Holstein ist.

2. Die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes über die Nichtwählbarkeit sind analog anzuwenden.

§7 Wahlvorschläge


1. Wahlvorschläge können einreichen,

a) Wahlberechtigte

b) in der Gemeinde Hasloh vertretene Vereine und Verbände c) in der Gemeindevertretung vertretene Fraktionen

d) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

2. Wahlvorschläge müssen spätestens zwei Monate vor dem Wahltag eingereicht werden. Mit dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers vorzulegen.

§8 Wahlergebnis


1. In den Seniorenbeirat gewählt sind die sieben Wahlvorschläge mit den meisten Stimmen.

2. Als Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind die nächsten sieben Wahlvorschläge nach der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen gewählt.

3. Entfallen auf mehrere Wahlvorschläge die gleiche Stimmenanzahl, wird über die Reihenfolge per Los entschieden. Das Los wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gezogen.

§9 Geschäftsgang


1. Der Seniorenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten und seiner Arbeitsweise eine Geschäftsordnung.

2. Der Seniorenbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Der Beirat entscheidet selbst über die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit seiner Sitzungen. Die Bürgermeisterin oder Bürgermeister, sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanz- und Sozialwesen erhalten Einladungen zu den Sitzungen. Sie sind nicht verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

3. Die Schriftführerin oder der Schriftführer fertigt über die Sitzungen des Seniorenbeirates und des Vorstandes Niederschriften. Sie sind an die Mitglieder des Seniorenbeirates, möglichst mit der Einladung zur nächsten Sitzung, zu versenden.

4. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Gewählt und abgestimmt wird mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Entfällt bei Wahlen die gleiche Stimmenzahl auf mehr als eine Bewerberin oder einen Bewerber, entscheidet das

Los, das von der Leiterin oder dem Leiter der Sitzung gezogen wird.

6. Für die Mitglieder des Seniorenbeirates besteht bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein gesetzlicher Unfallschutz.

7. Die durch die Tätigkeit des Seniorenbeirates entstehenden finanziellen und sachlichen Aufwendungen werden im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel von der Gemeinde getragen.

§10 Anwendung anderer Vorschriften


1. Soweit in dieser Satzung nicht geregelt, sind für die Durchführung der Wahl die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

2. Sollte sich ein weiterer Regelungsbedarf ergeben, der nicht in dieser Satzung festgehalten ist, sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein analog anzuwenden.

§11 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Hasloh, den 15. Juni 2004                                              Rösner

                                                                                           Bürgermeister